Betriebliche Altersversorgung/KrankenversicherungLSG Berlin-Brandenburg: Einmalige Kapitalauszahlung aus bAV ist beitragspflichtiger Versorgungsbezug
| Eine einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung wie z. B. die Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden und sich dabei auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des BVerfG, des BSG und der Instanzgerichte gestützt. |
Der Umstand, dass von den Lohnanteilen, aus denen die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, bereits Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit. Ein Verbot der Doppelverbeitragung existiert nicht. Nach dem BVerfG ergibt sich kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Insofern kommt es ferner nicht darauf an, dass die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitnehmer allein im Wege der Entgeltumwandlung oder gar aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder aus übertariflicher Mehrarbeit finanziert worden ist. Die zum 01.01.2004 erweiterte 1/120-Regelung in § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V ist auch verfassungsgemäß (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2025, Az. L 1 KR 241/23, Abruf-Nr. 248220).
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AUSGABE: VVP 9/2025, S. 2 · ID: 50489681