Riester-Rente Kein Recht des Versicherers nur zur Herabsetzung des Rentenfaktors bei Riester-Rente
Unwirksam ist eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten. Das hat der BGH entschieden.
Konkret geht es um folgende vom Versicherer in seinen Verträgen zwischen Juni und November 2006 verwendete Klausel: „Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“ Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 10.12.2025, Az. IV ZR 34/25, Abruf-Nr. 251148).
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AUSGABE: VVP 3/2026, S. 3 · ID: 50702486