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HaftpflichtversicherungHaftpflichtversicherung und der Leistungsausschluss wegen vorsätzlichen Handelns nach § 103 VVG

Leseprobe12.03.2024306 Min. Lesedauer IWW

| Ein Versicherungsnehmer, der nach einer verbalen Auseinandersetzung im Straßenverkehr einem anderen, für ihn erkennbar schwerbeschädigten Verkehrsteilnehmer in den Rücken schlägt und diesen dadurch zu Fall bringt, nimmt regelmäßig dessen schwere Gesundheitsbeschädigung in Kauf. Dies hat zur Folge, dass sich sein Haftpflichtversicherer auf einen Leistungsausschluss wegen vorsätzlichen Handelns nach § 103 VVG berufen kann (OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2023, Az. 4 U 2626/22, Abruf-Nr. 239000). |

AUSGABE: VVP 4/2024, S. 1 · ID: 49948887

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