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KrankenversicherungWahlarzt kann nur kassieren, wenn er selber tätig wird

24.09.2025115 Min. Lesedauer IWW

| Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist nichtig. |

Das hat der BGH deutlich gemacht (13.3.25, III ZR 40/24, Abruf-Nr. 247372). Folge ist, dass der Krankenhausträger nicht berechtigt ist, die von dem Vertreter erbrachten Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG als Wahlleistungen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung gesondert zu berechnen. Es besteht insoweit keine wirksame Wahlleistungsvereinbarung.

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AUSGABE: VK 10/2025, S. 165 · ID: 50561912

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