HaftungsrechtVoraussetzungen für die Haftung des Maklerpools bei einer Pflichtverletzung
| Bei einer eventuellen Pflichtverletzung kann der geschädigte VN den beteiligten Maklerpool in die Haftung nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser ordnungsgemäß einbezogen wurde. Ist der Maklerpool lediglich in Schriftstücken in Erscheinung getreten und hat keine eigenständige Maklerleistung erbracht, haftet er nicht. So entschied das OLG Nürnberg. VK stellt Ihnen nachfolgend die Eckpunkte der Entscheidung vor. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Maklerpool wurde bei Vermittlung einbezogen
- 2. Entscheidend ist, ob der Pool nach außen tatsächlich auftritt
- 3. Bezeichnung „Vermittler“ bzw. „Ansprechpartner“ reicht nicht
- 4. Vertragsverhältnis zwischen Makler und Kunden eindeutig
- 5. Maklerpool als Servicegesellschaft ohne Endkundenkontakt
- 6. Maklerpool nicht passivlegitimiert
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AUSGABE: VK 4/2023, S. 65 · ID: 49251508
