ProzessrechtUnterlassene Vorlage durch Einzelrichter
| Hat das Berufungsgericht die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und ergibt sich danach aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, muss der Einzelrichter gemäß § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Sache dem vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme vorlegen und dieser sie nach § 526 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen. |
Auf diese prozessuale Regel wies der BGH hin (10.11.22, III ZR 13/22, Abruf-Nr. 232851). Nach der Entscheidung des Senats haben auch die Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, einschließlich der Fälle einer sog. Innendivergenz grundsätzliche Bedeutung.
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AUSGABE: VK 3/2023, S. 38 · ID: 49088444