Kfz-VersicherungSachverständigenverfahren: Sachverständiger hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den VR
| Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 S. 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrags innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen. |
1. Keine Vertragsbeziehung zwischen Sachverständigen und VR
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AUSGABE: VK 9/2025, S. 156 · ID: 50500187