WohngebäudeversicherungInnenausgleich zwischen Vor- und Nachversicherer bei Leitungswasseraustritt
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entscheidung
OLG München| Fällt ein Austritt von Leitungswasser sowohl in die bei einem Vor- als auch bei einem Nachversicherer versicherte Zeit, muss derjenige VR, der einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Mehrfachversicherung geltend macht, die Voraussetzungen im Hinblick auf die zeitliche Entstehung der Schäden darlegen und beweisen. So entschied es das OLG München. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 8/2025, S. 130 · ID: 50495053