ElementarschadenversicherungDas gilt bei einer Überschwemmung von „Grund und Boden“
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entscheidung
OLG Dresden| Ob eine Überschwemmung von „Grund und Boden“ im Sinne der AVB für eine Elementarschadenversicherung ausgeschlossen ist, wenn diese sich allein auf gepflasterte, geflieste oder sonst wie bearbeitete Grundstücksflächen erstreckt, erscheint zweifelhaft. Stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm reicht für eine Überschwemmung nicht aus, erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. So entschied es das OLG Dresden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 11/2025, S. 184 · ID: 50602819