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BerufsunfähigkeitsversicherungBei fehlender Mitwirkung des VN wird sein Leistungsanspruch nicht fällig

Abo-Inhalt12.11.20258 Min. Lesedauer IWW

| Der VN hat Mitwirkungsobliegenheiten. Er kann gehalten sein, ihm gestellte Fragen zu beantworten, Unterlagen vorzulegen sowie – im Rahmen des Zumutbaren – an ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken. Unterlässt er diese Mitwirkung trotz Aufforderung des VR, verhindert er den Abschluss der Ermittlungen. Deshalb tritt dann nach § 14 Abs. 1 VVG keine Fälligkeit des Leistungsanspruchs ein. |

So entschied es das OLG Saarbrücken (15.1.25, 5 W 83/24, Abruf-Nr. 250995) und schloss sich damit dem BGH an (31.5.23, IV ZR 58/22).

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AUSGABE: VK 11/2025, S. 191 · ID: 50566326

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