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OrdnungsgeldWenn Schuldner „im großen Stil“ gegen Pflichten verstoßen

27.11.2025263 Min. Lesedauer IWW

| Häufig fragen uns Leser, warum Gerichte selbst bei wiederholten Pflichtverstößen von Schuldnern nur niedrige Ordnungsgelder verhängen. Wirkungsvolle Sanktionen seien das kaum. Leider gibt es Fälle, z. B. im Arbeitsrecht, bei denen Verstöße „zusammenhängend“ betrachtet werden können, so das BAG (22.9.25, 8 AZB 6/25, Abruf-Nr. 250502). Gläubiger sind trotzdem nicht wehrlos und können ggf. mit einer soliden Wirtschaftskraft des Schuldners argumentieren. |

Gegen die Schuldnerin (kommunaler Klinikträger), war ein Unterlassungstitel nach § 87 Abs. 1 BetrVG erwirkt worden. Diese hatte wiederholt Dienstpläne bzw. Einsätze einzelner Mitarbeiter angeordnet, ohne dass der Betriebsrat (Gläubiger) zugestimmt hatte – in beachtlichen 388 (!) Fällen. Der Gläubiger beantragte ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR nach § 890 ZPO pro Verstoß. Nachdem das ArbG antragsgemäß ein Ordnungsgeld von 388.000 EUR festgesetzt hatte, reduzierte das LAG dieses auf nur 100 EUR pro Verstoß (= 38.800 EUR). Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers vor dem BAG blieb erfolglos.

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AUSGABE: VE 12/2025, S. 202 · ID: 50608750

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