VollstreckungspraxisVorsicht, Gläubiger: So „schnell“ beginnt die Vollziehungsfrist
| Bei Eilentscheidungen müssen Gläubiger zügig vorgehen. Das KG weist darauf hin: Die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt (5.8.25, 7 U 57/25, Abruf-Nr. 250443). Gläubiger müssen Schuldnern in Fällen wie diesen konkret ihren Vollstreckungswillen deutlich machen. |
Die Verfügungsklägerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte. Es ging um die Rückgabe eines Raums in einem Mehrfamilienhaus bzw. die Aushändigung von Schlüsseln. Gegen das am 30.5.25 verkündete und der Verfügungsbeklagten am 1.7.25 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 2.7.25 Berufung eingelegt. Gleichzeitig beantragte sie, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR einstweilen einzustellen. Die Verfügungsklägerin habe nicht rechtzeitig die Vollstreckung vollzogen. Die Verfügungsklägerin beantragte, die Vollstreckung aufrechtzuerhalten. Die Monatsfrist (Vollziehungsfrist) des § 929 Abs. 2 ZPO habe erst am 1.7.25 zu laufen begonnen. Zudem habe sie die Verfügungsbeklagte schon deutlich zuvor mit Schreiben vom 4.6.25 und 30.6.25 zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert. Das KG sah dies anders: Die Vollstreckung war einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
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AUSGABE: VE 11/2025, S. 185 · ID: 50573393