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VollstreckungspraxisVollstreckungs-Tipp des Monats

Abo-Inhalt10.01.202310669 Min. Lesedauer IWW

| Unsere Leserin, Daniela Müller, Hamburg, berichtet uns von einem interessanten Vollstreckungserfolg im indirekten Zusammenhang mit den steigenden Energiekosten. Hier waren es Quittungen und Belege für Strom- und Gaskosten, die den Schuldner verrieten – und sein gepflegter Instagram-Account. |

Vollstreckungs-Tipp des Monats: Erst gespart, dann gezahlt

Schuldner S. war in einem Möbelhaus angestellt gewesen und noch nicht lange arbeitslos. Bis zu seiner Entlassung zahlte er seine Raten pünktlich, wenn sein Verdienst auch nicht sonderlich hoch war. Er war höflich, umgänglich und zuverlässig. Zunächst hatte unsere Leserin daher auch keinen Verdacht, dass S. Einkommen verschleiern könnte.

Doch das änderte sich: Vor Jahren hatte S. unserer Leserin einmal seinen Instagram-Account gezeigt. Sie war begeistert von den schönen Möbelstücken, die er dort postete. Nun ging er in Frührente und teilte das unserer Leserin auch mit. Dies nahm sie zum Anlass, ohne zu diesem Zeitpunkt an eine Vollstreckung zu denken, wieder auf dem Instagram-Account „vorbeizuschauen“.

Was sie dort sah, machte sie regelrecht sprachlos: S. postete zahlreiche Möbel mit Hashtags wie „#esgehtwiederlos“, „#esgehtweiter“ oder „#moebelattacke“. Unsere Leserin sah sich die Fotos genauer an. Auf dem Bild eines Sessels entdeckte sie ein DIN-A4-Blatt. Unsere Leserin war sofort hellwach. Sie vergrößerte das Foto und entdeckte, dass es sich dabei um eine Rechnung handelte, adressiert an S. Es war der Beleg für den Kauf von 15 LED-Lampen und Deckenstrahlern. Die Rechnungsanschrift war zwar an S. als Käufer gerichtet, ging aber nicht an dessen Wohnanschrift, sondern an eine andere Adresse, ganz in der Nähe unserer Leserin. Unsere Leserin zählte eins und eins zusammen: Hier wollte wohl jemand eine Lagerhalle beleuchten und dabei Strom sparen!

Spontan besuchte unsere Leserin die nahegelegene Adresse und ertappte S. „in flagranti“ in einem Lager inmitten von Möbeln. Der war so überrumpelt, dass er sofort ausplauderte, er habe Starthilfe aus einem Förderfonds erhalten und ein Geschäft gegründet. Er beglich die offene Forderung anstandslos.

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AUSGABE: VE 2/2023, S. 38 · ID: 48958615

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