Räumung§ 885a ZPO umfasst nicht Müllentsorgung
. 232137
| Bei beschränkt erteilten Räumungsaufträgen nach § 885a ZPO ergibt sich immer wieder das Problem, dass sich nach Besitzeinweisung des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher in der Wohnung noch Müll und Gerümpel befindet. Kann dann der Gerichtsvollzieher erneut beauftragt werden, diese Sachen wegzuschaffen? Nein, sagt das AG Dortmund (20.5.22, 244 M 410/22, Abruf-Nr. 232137). Denn erteilt der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag lediglich die beschränkte Zwangsräumung nach § 885a ZPO, ist der Titel nach Durchführung verbraucht. Der Gläubiger kann dann nicht vom Gerichtsvollzieher verlangen, dass er nachträglich die beweglichen Sachen wegschafft und verwahrt (MüKo, ZPO, 6. Aufl., ZPO § 885a, Rn. 8 bis 11). |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Mit der Besitzeinweisung nach § 885a ZPO ist die Vollstreckung beendet und der Titel ist damit verbraucht.
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AUSGABE: VE 2/2023, S. 22 · ID: 48958589
