Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. VE Vollstreckung effektiv
  3. § 885a ZPO umfasst nicht Müllentsorgung

Räumung§ 885a ZPO umfasst nicht Müllentsorgung

17.01.202310659 Min. Lesedauer IWW

| Bei beschränkt erteilten Räumungsaufträgen nach § 885a ZPO ergibt sich immer wieder das Problem, dass sich nach Besitzeinweisung des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher in der Wohnung noch Müll und Gerümpel befindet. Kann dann der Gerichtsvollzieher erneut beauftragt werden, diese Sachen wegzuschaffen? Nein, sagt das AG Dortmund (20.5.22, 244 M 410/22, Abruf-Nr. 232137). Denn erteilt der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag lediglich die beschränkte Zwangsräumung nach § 885a ZPO, ist der Titel nach Durchführung verbraucht. Der Gläubiger kann dann nicht vom Gerichtsvollzieher verlangen, dass er nachträglich die beweglichen Sachen wegschafft und verwahrt (MüKo, ZPO, 6. Aufl., ZPO § 885a, Rn. 8 bis 11). |

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Mit der Besitzeinweisung nach § 885a ZPO ist die Vollstreckung beendet und der Titel ist damit verbraucht.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: VE 2/2023, S. 22 · ID: 48958589

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Mehr zu diesen Themen
Heft-Reader
2023
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte