PfÜB-RücknahmeSo verzichten Sie auf die Rechte aus einem PfÜB
| Ein Leser möchte einen PfÜB zurücknehmen bzw. auf die Rechte hieraus verzichten. Klar ist: Diesbezüglich muss er eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner abgeben. Doch muss er sie auch gegenüber dem Schuldner nach § 843 ZPO abgeben oder muss ein Erlass nach§ 397 BGB erfolgen? |
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AUSGABE: VE 4/2024, S. 61 · ID: 49912326

