ZwangsversteigerungSo pfänden Sie den Übererlös mit den neuen Formularen
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Ausgabe 5 | 2022
Seite 82| In VE 12, 195 und 22, 82 haben wir über Ansprüche aus einem Zwangsversteigerungsverfahren berichtet. Einige Leser fragen hierzu, wie sich die Pfändung des sog. Übererlöses nach den neuen Zwangsvollstreckungsformularen gestaltet. Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen der Steigpreis, also der Versteigerungserlös, ausreicht, um sämtliche Grundstückbelastungen zu bedienen und dann noch Restbeträge übrig bleiben, die dem Schuldner als ehemaligem Eigentümer gegen den Ersteher als Meistbietendem zustehen. Dieser Anspruch ist nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar. |
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AUSGABE: VE 12/2025, S. 210 · ID: 50601779