VerfahrensrechtInanspruchnahme eines Drittschuldners
| Im Streitfall hatte der Schuldner im Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) im Eröffnungsverfahren Zahlungen von Drittschuldnern entgegengenommen, obwohl die Drittschuldner nach gerichtlicher Anordnung nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter hätten leisten dürfen. Der BGH hat nun geklärt, wen der Insolvenzverwalter in solchen Fällen in Anspruch nehmen darf. |
Relevanz für die Praxis
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AUSGABE: VE 9/2025, S. 151 · ID: 50511741
