Mildtätige ZweckeWirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit in Katastrophenfällen: BMF justiert AEAO nach
| Bei der Flutkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erwies sich die Definition wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht als Problem. Die Finanzverwaltung hat jetzt nachgebessert und die Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) entsprechend ergänzt (neue Nr. 13 zu § 53). |
Katastrophen als Ausnahmetatbestand
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AUSGABE: VB 5/2024, S. 19 · ID: 50008469