VereinsrechtWann ist die liquidationslose Löschung eines eingetragenen Vereins möglich?
| Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bei einem vermögenslosen Verein keine Liquidation nach den Vorschriften der §§ 47 bis 53 BGB erfolgen muss. Das OLG Karlsruhe ist davon ein Stück weit abgerückt und hat in einer aktuellen Entscheidung Klarstellungen zum Zeitpunkt der Vermögenslosigkeit und der Pflicht zum Gläubigeraufruf getroffen. |
Grundsätzlich gilt: Nach § 76 Abs. 1 S. 2 BGB muss die Beendigung des Vereins nach der Liquidation zum Vereinsregister angemeldet werden. Nach § 50 Abs. 1 BGB ist die Auflösung des Vereins durch die Liquidatoren verbunden mit einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden.
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AUSGABE: VB 11/2025, S. 1 · ID: 50604312