ZweckbetriebePhotovoltaikanlagen sollen Selbstversorgungseinrichtungen werden
| Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ vom 23.07.2024 plant die Bundesregierung eine weitere Änderung im Gemeinnützigkeitsrecht. Danach sollen PV-Anlagen als Selbstversorgungsbetriebe nach § 68 Nr. 2 AO begünstigt werden. Das soll in zwei Fällen gelten: Nämlich unabhängig von der Gesamtkapazität, wenn die Anlage nicht mehr als 20 Prozent des produzierten Stroms an Dritte liefern (also z. B. einspeisen). Und in jedem Fall, wenn die Leistung der Anlage nicht höher ist als 15 kW (peak). |
Begriff der Selbstversorgungseinrichtung wird erweitert
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AUSGABE: VB 9/2024, S. 13 · ID: 50140874