ArbeitsrechtBesonderer Vertreter kann Arbeitnehmer sein
| Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. |
Um diesen Fall ging es beim BAG
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AUSGABE: VB 11/2024, S. 23 · ID: 50175777