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Kfz-HaftpflichtversicherungOLG Oldenburg zur Betriebsgefahr bei Kollision zwischen Motorradhelm und Fasan

21.11.202547 Min. Lesedauer IWW

| Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hatte das OLG Oldenburg in zweiter Instanz zu entscheiden. |

Passiert war Folgendes: Der spätere Kläger war Ende April 2023 gegen 19 Uhr als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung im Emsland unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf geschätzte 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

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