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Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortOLG Celle sieht Grenzwert für den „bedeutenden Schaden“ bei der Unfallflucht bei 2.000 EUR

17.11.2025298 Min. Lesedauer IWW

| Die Frage, wo der Grenzwert für den „bedeutenden Schaden“ i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für die Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht liegt, wird in der Rechtsprechung derzeit immer wieder diskutiert. Nun hat sich dazu auch das OLG Celle geäußert. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: VA 12/2025, S. 218 · ID: 50578196

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