Trunkenheitsfahrt(Keine) Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter
| Das LG Potsdam hat sich mit der in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärten Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter befasst. Nach seiner Auffassung scheidet die Entziehung aus. |
Das LG Potsdam (18.9.25, 25 Qs 7/25, Abruf-Nr. 250847) hat die (vorläufige) Entziehung im Wesentlichen mit zwei Argumenten abgelehnt: Auf der Grundlage des derzeitigen Stands der Wissenschaft könne für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden. § 316 StGB sei daher auf Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter derzeit nicht anwendbar. Außerdem sei auch § 69 StGB auf E-Scooter dem Grunde nach nicht anwendbar.
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AUSGABE: VA 12/2025, S. 215 · ID: 50578188