AkteneinsichtEinsicht in Messunterlagen und uneinsichtige Bußgeldbehörden
Die Frage des Umfangs der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren (Stichwort: Einsicht in die gesamte Messreihe) wird schon seit Jahren diskutiert. Immer wieder haben sich OLG und auch AG zu den Fragen geäußert und bejahen in der Regel ein Recht des Verteidigers/Betroffenen auf Zurverfügungstellung dieser Daten. Diese Rechtsprechung scheint aber noch immer nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein. Dafür spricht der Umstand, dass vor allem die AG zu den Fragen immer wieder Stellung nehmen müssen. Wir stellen dazu Entscheidungen aus der letzten Zeit vor.
Hinzuweisen ist zunächst auf die Rechtsprechung des AG Köln, das sich in der letzten Zeit in einigen Beschlüssen geäußert (vgl. AG Köln 17.4.25, 811 OWi 59/25 (b), Abruf-Nr. 250083; 23.7.25, 816 OWi 60/25 (b), Abruf-Nr. 250084) und zudem unter Hinweis auf OLG Köln 30.5.23, 1 RBs 288/22, Abruf-Nr. 237750 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat. Danach ist dem Verteidiger auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe. Die Interessen des Betroffenen können ohne die Messreihe nicht gewahrt werden. Zudem kann die Messreihe anonymisiert werden. So hat dann auch das AG Velbert (30.6.25, 31 OWi 595/25 (b), Abruf-Nr. 250085) entschieden. Es weist darauf hin, dass zwar umstritten sei, ob hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung gezogen werden können. Den Daten könne aber ggf. eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VA 2/2026, S. 34 · ID: 50654744