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RegressDer Missbrauch der roten 06-Kennzeichen im Versicherungsrecht und im Verwaltungsrecht

Abo-Inhalt20.10.2025181 Min. Lesedauer IWW

| Nicht jeder Inhaber von roten 06-Kennzeichen, mit denen Fahrzeuge vom Kennzeicheninhaber provisorisch und für die erlaubten Zwecke Prüfungsfahrt, Probefahrt und Überführungsfahrt sowie die Fahrt zum Tanken und zum Waschen vor der Auslieferung zum Straßenverkehr zugelassen werden können, hält sich an die strengen Regeln. Ein aktuelles Urteil vom LG Mönchengladbach ist Anlass, das Thema zu beleuchten. |

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AUSGABE: VA 11/2025, S. 192 · ID: 50587733

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