ProzessrechtDarf ein mit einer ansteckenden Krankheit Infizierter einfach die Hauptverhandlung „schwänzen“?
| In der Praxis wird die Berufung oft nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Wird dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 329 Abs. 7 StPO), muss ein „ausreichender Hinderungsgrund“ vorgetragen werden. Dazu muss der Angeklagte die Umstände vortragen, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. |
1. Vorlage einer AU-Bescheinigung alleine reicht nicht
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AUSGABE: VA 6/2022, S. 110 · ID: 48235236