VersicherungsrechtBGH: Prämienanspruch des VR nach Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung
Hat sich der Versicherungsnehmer (VN) eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer (VR) nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte.
Zwar hat § 39 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VVG Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem VR ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der VN die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadensumme, die der VR an den Geschädigten geleistet hat, zurückzahlen.
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AUSGABE: VA 2/2026, S. 21 · ID: 50668117