AutokaufAnforderungen an die Sichtbarkeit des Negativhinweises in der vorvertraglichen Information und im Vertrag
| Im Fließtext des Kaufvertrags (Verbrauchsgüterkauf) findet sich unter „Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen“ ein Hinweis auf einen sich anbahnenden Motorschaden. Das LG Verden beanstandet erstinstanzlich, dieser Hinweis sei weder durch Absätze oder Fettdruck noch durch anderweitig zur Verfügung stehende Mittel (wie einen Rahmen oder Aufzählungszeichen) hervorgehoben. Er sei auch nicht gesondert unterzeichnet. So erfülle er nicht im Ansatz die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion. |
Es gab auch keine schriftliche vorvertragliche Information. Zwar sei die nicht formbedürftig. Jedoch konnte sich das LG Verden nicht davon überzeugen, dass es eine ausreichende mündliche Information gab. Nur noch zur Abrundung ergänzt es, dass § 442 BGB (Kauf in Kenntnis eines Mangels) auf den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung mehr findet, § 475 Abs. 3 S. 2 BGB.
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AUSGABE: VA 10/2025, S. 175 · ID: 50545394