GutachterkostenregressWenn Versicherer ein Formular für den Vorteilsausgleich ohne die Zug-um-Zug-Verknüpfung vorlegt
| Der Versicherer lässt sich den eventuellen Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen den Gutachter wegen überhöhter Abrechnung abtreten. Die Verknüpfung, dass die Abtretung Zug um Zug gegen Zahlung erfolgt, ist darin nicht vorhanden. Einige Tage nach Zugang der unterzeichneten Abtretung zahlt der Versicherer weisungsgemäß an den Sachverständigen. Nun nimmt er bei ihm Regress. Nicht aktivlegitimiert, sagt das AG Bremerhaven. |
Denn einen Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen habe der Geschädigte erst mit der Zahlung dorthin. Als er die Abtretung erklärt hat, war das Geld noch nicht dorthin unterwegs – anders als bei der Zug-um-Zug-Verknüpfung, bei der der abgetretene Anspruch erst im Moment der Zahlung in das Portfolio des Versicherers übergeht. Also habe es im Urteilsfall im Moment der Abtretung noch gar keinen abtretbaren Anspruch gegeben (AG Bremerhaven, Urteil vom 07.10.2025, Az. 51 C 610/25, Abruf-Nr. 251199, eingesandt von Rechtsanwalt Dennis Lucht, jurcar, Hannover).
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AUSGABE: UE 12/2025, S. 4 · ID: 50629362