Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. UE Unfallregulierung effektiv
  3. Vom Versicherer benannter Restwertkäufer holt Fahrzeug nicht ab: Standkosten sind zu erstatten

StandkostenVom Versicherer benannter Restwertkäufer holt Fahrzeug nicht ab: Standkosten sind zu erstatten

05.12.202568 Min. Lesedauer IWW

Der Versicherer benennt früh genug einen Händler, der für das total beschädigte Fahrzeug einen höheren Betrag bietet als im Schadengutachten benannt. An den wird am 27.11. verkauft. Allerdings holt er das Fahrzeug erst am 26.01. ab. Das Autohaus, wo das verunfallte Fahrzeug bis dahin verwahrt wird, berechnet Standgeld an den Geschädigten. Der macht diesen Schaden beim Schädiger geltend. Zu Recht, sagt das LG Magdeburg in der Berufungsinstanz.

Bis zur Abholung des Fahrzeugs durch die Käuferin musste das nicht mehr verkehrstüchtige Fahrzeug abgestellt bleiben, sodass sich die bis dahin angefallenen Standkosten als erforderlicher Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen. Denn es ist nach Ansicht des LG nicht ersichtlich, dass es dem Geschädigten möglich gewesen wäre, eine frühere Abholung des Fahrzeugs durch die Käuferin zu erreichen. Der für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtige Versicherer habe nicht dargelegt, welche erfolgversprechenden Maßnahmen der Geschädigte hätte vornehmen können, um bei der Käuferin eine frühere Abholung des Fahrzeugs zu erreichen (LG Magdeburg, Urteil vom 06.11.2025, Az. 1 S 119/25, Abruf-Nr. 251465, eingesandt von Rechtsanwalt Heiko Müller, Quedlinburg).

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

ID: 50645990

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Mehr zu diesen Themen
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte