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ReparaturkostenStellungnahme zu Prüfbericht über Gutachtenrechnung: Aufwand an Geschädigten berechnen?

Top-BeitragAbo-Inhalt30.03.20224323 Min. Lesedauer IWW

| Eine der Firmen, die für Versicherer welche Belege auch immer prüfen, hat sich bei ihren Auftraggebern als Prüfer für Gutachtenrechnungen etabliert. Wie schon zweimal in UE aufgezeigt, hält so ziemlich nichts von dem, was in den Prüfberichten in den tatsächlichen Feststellungen und in den rechtlichen Ausführungen dargestellt wird, einer „Prüfung des Prüfberichts“ stand. In diesem Zusammenhang erreichte UE die folgende Frage. |

Frage: Als Schadengutachter schreibe ich regelmäßig im Auftrag der Geschädigten Stellungnahmen zu Prüfberichten über die von mir erstellten Schadengutachten oder über Werkstattrechnungen. Den Aufwand berechne ich, und oftmals wird der Betrag dann vom Anwalt der Geschädigten als Schadenbetrag durchgesetzt. Nun beauftragt mich ein Anwalt im Namen des gemeinsamen Kunden, also seines Mandanten, eine Stellungnahme zum Prüfbericht über meine Gutachtenrechnung zu schreiben. Das bringt mich auf die Idee, auch diesen Aufwand an den Geschädigten zu berechnen. Wären auch diese Kosten durchsetzbar?

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AUSGABE: UE 4/2022, S. 12 · ID: 48117888

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