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GutachterkostenPolizeiliche Schadenschätzung auf 1.000 Euro: Geschädigter darf Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten

15.03.2024332 Min. Lesedauer IWW

| Schätzt die zur Unfallaufnahme hinzugezogene Polizei den Schaden in einer Größenordnung von ca. 1.000 Euro, wobei Differenzierungen zwischen Netto- und Bruttobetrag gerichtsbekannt regelmäßig nicht stattfinden, ist das ein Indiz dafür, dass der Geschädigte die Einholung eines Schadengutachtens für erforderlich halten darf. So der Schluss des AG München. |

Nach Ansicht des Gerichts gilt das auch dann, wenn der Schaden vom Gutachter am Ende nur auf einen Betrag in Höhe von 894,41 Euro netto taxiert wird. Hinzu kam im konkreten Fall, dass ein großflächiges Bauteil des Fahrzeugs betroffen war. Und da könne der Geschädigte bei einer derartigen Schadensausprägung schon nicht beurteilen, wie aufwendig Reparaturarbeiten sein werden und ob gar ein Austausch erforderlich sein würde (AG München, Urteil vom 28.02.2024, Az. 343 C 15068/23, Abruf-Nr. 240252, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Bad Wörishofen).

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AUSGABE: UE 4/2024, S. 4 · ID: 49960246

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