ReparaturkostenKlage aus abgetretenem Recht bezüglich Reparaturkosten nicht mehr sinnvoll: Strategie anpassen
| Erst Licht, und dann Schatten, aber der Schatten kam nicht überraschend. Der Lichtblick: Seit der Entscheidung des BGH vom 17.10.2023 (Az. VI ZR 27/23, Rz. 3, Abruf-Nr. 238418) wissen die Anwälte, wie man tragfähige Abtretungen formuliert, die vom BGH nicht beanstandet werden. Der große Schatten: Bei Klagen der Werkstatt aus abgetretenem Recht des Kunden funktioniert der Rückgriff auf den subjektbezogenen Schadenbegriff nicht mehr. Das zwingt dazu, die Strategie der Klage aus abgetretenem Recht zu überdenken. |
Klage aus abgetretenem Recht – kein subjektbezogener Schadenbegriff
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AUSGABE: UE 3/2024, S. 10 · ID: 49923155
