UmsatzsteuerWohncontainer-Vermietung an Erntehelfer: Sieben oder 19 Prozent?
| Bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Der BFH hat klargestellt, dass das auch für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer gilt. |
Im konkreten Fall beschäftigte ein Landwirt rd. 100 Erntehelfer und vermietete an diese Wohncontainer, die sich auf seinem Betriebsgelände befanden. Die Container wurden ausschließlich für die Unterbringung der Erntehelfer genutzt. Sie standen auf Sockeln aus Stein und waren über gepflasterte Wege zu erreichen; eine feste Verbindung mit dem Boden gab es nicht. Die Wohncontainer wurden den Erntehelfern auf Basis von „Leistungsverträgen“ überlassen. Darin war eine tägliche Miete vereinbart; die maximale Mietzeit betrug drei Monate. Die Mieteinnahmen unterwarf der Landwirt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Es besteuerte die Mieteinnahmen im Zuge einer Außenprüfung mit dem regulären Umsatzsteuersatz nach. Begründung: Die Wohncontainer hätten keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück aufgewiesen.
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AUSGABE: SSP 4/2023, S. 4 · ID: 49238741