KapitalanlagenFG Rheinland-Pfalz: Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist verfassungswidrig
| Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist seit 2021 noch schlechter als die bei den anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Haben Sie Verluste aus Termingeschäften erlitten, können Sie diese nur noch in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Erlösen aus Stillhalterprämien verrechnen. So steht es in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Das FG Rheinland-Pfalz hat jetzt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Verlustverrechnung geäußert. |
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AUSGABE: SSP 3/2024, S. 17 · ID: 49893431