StipendienTechnologiegründerstipendium ist nicht einkommensteuerbar
| Ein Technologiegründerstipendium unterliegt nach einem Urteil des FG Sachsen nicht der Einkommensteuer. Die bloße Stellung als Stipendiat begründe regelmäßig keine eigenständige steuerbare Tätigkeit. Es sei vielmehr erforderlich, dass die Einnahmen aus dem Stipendium einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsquellen zuzurechnen und durch diese Einkunftsquelle veranlasst sei. |
Einen solchen Veranlassungszusammenhang hat das FG im Streitfall verneint. Dafür sei erforderlich, dass der Empfänger für die Zahlung eine Gegenleistung zu erbringen habe. Zweck der Zahlungen war aber, den Stipendiaten bei der Bestreitung ihres privaten Lebensunterhalts behilflich zu sein (FG Sachsen, Urteil vom 02.10.2024, Az. 3 K 837/18, Abruf-Nr. 247389).
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AUSGABE: SB 10/2025, S. 181 · ID: 50500580