ZweckbetriebeFG Hamburg präzisiert: Wann Jugendreisen ein Zweckbetrieb sind
| Jugendreisen sind kein spezieller Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO, wenn weder ein Schullandheim noch eine Jugendherberge betrieben wird, so das FG Hamburg im Fall eines Vereins. Das FG sieht auch die Voraussetzungen für einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO als nicht erfüllt. |
Jugendreise war kein allgemeiner Zweckbetrieb
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AUSGABE: SB 6/2025, S. 120 · ID: 50348488