GemeinnützigkeitFG Berlin-Brandenburg zur Prüfungstiefe des § 60a Abs. 6 AO bei Versagung des Freistellungsbescheids
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| Bei der satzungsmäßigen Feststellung der Gemeinnützigkeit kann das Finanzamt Erkenntnisse heranziehen, die über die bloße Satzungsprüfung hinausgehen. Es kann die Freistellung ablehnen, wenn bis zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Körperschaftsteuer- oder Freistellungsbescheids Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich jetzt mit der dabei zulässigen Prüftiefe befasst. Sein Ergebnis ist für gemeinnützige Einrichtungen problematisch. |
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AUSGABE: SB 4/2024, S. 73 · ID: 49885380