Corona-PrämieCorona-Prämie für Pflegekräfte: Wann hat man Anrecht darauf?
| Beschäftigte haben nach § 150a SGB XI für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg muss diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen, sie muss insgesamt erreicht werden. |
Im konkreten Fall war die Pflegekraft vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Einrichtung wollte die Corona-Prämie nicht zahlen. Sie begründete das damit, dass die Pflegekraft im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen sei. Die Pflegekraft klagte, verstarb aber kurz nach Klageerhebung; der Rechtsstreit wurde vom Erben weitergeführt. Das LAG hat die Pflegeeinrichtung verurteilt, die Corona-Prämie an den Erben zu zahlen. Der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums müsse nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2022, Az. 5 Sa 1708/21, Abruf-Nr. 228984).
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AUSGABE: SB 7/2022, S. 122 · ID: 48285962