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BeschwerdeWert entspricht dem Interesse des zur Herausgabe Verpflichteten, die Zwangsvollstreckung zu verhindern

Abo-Inhalt24.07.20253945 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| In familienrechtlichen Angelegenheiten streiten die getrennt lebenden Ehegatten häufig über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe verschiedener Originalurkunden wie notarielle Kaufverträge, Mietverträge, Grundbuchauszüge, Darlehensverträge etc. Zudem wird oft Auskunft über Konten, Mieteinnahmen und Untermietverträge verlangt. Wenn der Besitz der Urkunden nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, wird die Beschwer des zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers an seinem Interesse bemessen, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern. Der Wert entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten. |

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AUSGABE: RVGprof 8/2025, S. 147 · ID: 50339453

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