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VerweisungVerweisung vom ArbG ans Zivilgericht: Nur diese Kosten sind erstattungsfähig

Top-BeitragAbo-Inhalt01.09.2024607 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Wird ein Rechtsstreit von einem Arbeitsgericht (ArbG) an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, sind die vor dem ArbG angefallenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Nach dem OLG Dresden werden nur die Kosten erstattet, die nach Verweisung (auch) vor dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angefallen sind. |

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AUSGABE: RVGprof 9/2024, S. 151 · ID: 50106935

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