VerweisungVerweisung vom ArbG ans Zivilgericht: Nur diese Kosten sind erstattungsfähig
| Wird ein Rechtsstreit von einem Arbeitsgericht (ArbG) an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, sind die vor dem ArbG angefallenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Nach dem OLG Dresden werden nur die Kosten erstattet, die nach Verweisung (auch) vor dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angefallen sind. |
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AUSGABE: RVGprof 9/2024, S. 151 · ID: 50106935
