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ErgänzungspflegschaftSo lassen Sie Ihre Vergütung als anwaltlicher Ergänzungspfleger richtig festsetzen

Abo-Inhalt23.07.20257124 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Ein Ergänzungspfleger kann gemäß § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1835 Abs. 1 bis 3 BGB a. F. Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Führt er seine Tätigkeit berufsmäßig aus, hat er Anspruch auf eine Vergütung nach dem RVG, wenn die erbrachten Tätigkeiten solche sind, für die ein juristischer Laie berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Die Vergütung kann auch gegen Dritte festgesetzt werden, die sich vertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet haben, wie z. B. Elternteile, um das Kind vor finanziellen Belastungen zu schützen. Dies hat der BGH durch Beschluss entschieden. |

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AUSGABE: RVGprof 8/2025, S. 142 · ID: 50462201

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