StreitwertFür Streithelfer im Kartellschadenersatzprozess gilt der gleiche Streitwert
Abruf-Nr. 228511
| Bei Streithelfern im Kartellschadenersatzprozess, die – nach einer Streitverkündung der Beklagten wegen möglicher gesamtschuldnerischer Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 und 2 BGB – der Beklagten beigetreten sind und sich ihrem Klageabweisungsantrag angeschlossen haben, gilt: Es ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer maßgebend (OLG Celle 9.11.21, 13 U 120/16 [Kart], Abruf-Nr. 228511). |
Die Festsetzung eines geringeren Werts für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer gemäß § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG kommt nach Ansicht des OLG grundsätzlich nicht in Betracht. Hiervon unberührt bleibe die Möglichkeit, gemäß § 89a Abs. 3 GWB – vorbehaltlich der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift – geringere Werte festzusetzen, nach denen sich die Kostenerstattungsansprüche der Streithelfer für ihre Rechtsanwaltskosten bestimmen.
Merke | Die Festsetzung nach § 89a Abs. 3 GWB ist kein Fall des § 33 Abs. 1 RVG: Der Gebührenanspruch des jeweiligen Rechtsanwalts gegen den von ihm vertretenen Streithelfer ist hiervon nicht betroffen. |
ID: 48262136