KostenpraxisDie Staatskasse kann auch den bedürftigen Beteiligten in Anspruch nehmen
| Erwirbt ein Anwalt gemäß § 126 ZPO einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, geht dieser Anspruch unter den Voraussetzungen des § 59 RVG auf die Staatskasse über, soweit diese die Anwaltskosten bezahlt. Ist dem Gegner ebenfalls PKH bewilligt worden, stellt sich die Frage, ob die Landeskasse den Gegner in Anspruch nehmen darf oder ob die PKH-Bewilligung dies gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO verhindert. Damit hat sich aktuell das OLG München auseinandergesetzt, seine frühere Rechtsprechung und die bisher herrschende Literaturmeinung aufgegeben. Der folgende Beitrag erläutert die Gründe und praktische Lösungen. |
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AUSGABE: RVGprof 1/2023, S. 13 · ID: 48712451