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VergütungsvereinbarungDarauf kommt es bei der Vereinbarung von Zeithonoraren an

Abo-Inhalt24.08.2024162 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

| Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine sog. Zeithonorarklausel in einem Vertrag zwischen Anwalt und Verbraucher (B2C) nur klar und verständlich, wenn die Verbraucherseite vor Vertragsabschluss volle Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen hat und die Entscheidung bewusst treffen kann. Welche praktischen Folgen sich insoweit für die Abrechnungspraxis zur Vereinbarung von Erfolgshonorarklauseln ergeben, betrachtet RVG prof. |

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AUSGABE: RVGprof 9/2024, S. 161 · ID: 50082672

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