AngelegenheitsbegriffBei Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz bleibt die Angelegenheit dieselbe
| Mit der stetig wachsenden Zahl der Insolvenzen geht das Problem einher, ob ein nach § 240 ZPO unterbrochenes gerichtliches Verfahren nach dem Ende der Unterbrechung nach mehr als zwei Kalenderjahren zu neuen Vergütungsansprüchen führt. Das LG Mönchengladbach verneint dies. |
Relevanz für die Praxis
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AUSGABE: RVGprof 11/2024, S. 191 · ID: 50195202
