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VerwaltungsrechtAnwendung des Streitwertkatalogs 2025

Abo-Inhalt02.01.20262 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

Seit Erscheinen des neuen Streitwertkatalogs 2025 stellt sich die Frage, ab wann dessen Empfehlungen anzuwenden sind. Besonders relevant wird dies bei Verfahren ohne klar bezifferbaren wirtschaftlichen Wert – etwa bei Fahrtenbuchauflagen –, in denen sich die Streitwerte unmittelbar aus den Katalogempfehlungen ergeben. Der VGH Kassel stellt klar, dass in Fällen, in denen das Verfahren erstinstanzlich vor Veröffentlichung des neuen Katalogs anhängig war, weiterhin der Streitwertkatalog 2013 maßgeblich bleibt und der neue Katalog 2025 nicht rückwirkend eingreift.

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AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 12 · ID: 50646178

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