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EU und BMF„Blacklist“ nicht kooperativer Staaten ergänzt

07.11.20221046 Min. Lesedauer IWW

| Die EU hat turnusgemäß ihre Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. „Blacklist“) überarbeitet und am 12.10.22 veröffentlicht (ABl. 2022, C 391 I, S. 2). Zur Umsetzung in deutsches Recht wird das BMF die am 20.12.21 erlassene Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) gem. § 3 StAbwG ebenfalls aktualisieren. Hierzu hat das BMF einen entsprechenden Änderungsentwurf vorgelegt (Referentenentwurf vom 10.10.22, Abruf-Nr. 232021). |

Die StAbwV benennt die Steuerhoheitsgebiete, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG vom 25.6.21 (BGBl. I S. 2056) i. V. m. der EU-„Blacklist“ nicht kooperative Steuergebiete sind. Neben den bereits gelisteten Gebieten Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu sind nun auch Anguilla, Bahamas und die Turks- und Caicosinseln (insgesamt also 12 Hoheitsgebiete) aufgeführt. Bei Geschäftsvorgängen mit Bezug zu diesen nicht kooperativen Gebieten können steuerliche Sanktionen nach §§ 7 ff. StAbwG erfolgen (u. a. Verbot des BA/WK-Abzugs, verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, Quellensteuermaßnahmen, Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen; zudem gelten gesteigerte Mitwirkungspflichten).

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AUSGABE: PStR 12/2022, S. 268 · ID: 47850082

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