Strafrechtliche FolgewirkungenWiedererteilung einer Taxikonzession nach einem abgeschlossenen Strafverfahren
| Erst wenn schwere Verstöße i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b) und d) PBZugV tatsächlich begangen wurden, ergeben sich daraus Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit. Der bloße Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, reicht insoweit nicht aus. Das hat der VGH Baden-Württemberg klargestellt. |
Sachverhalt
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: PStR 11/2022, S. 247 · ID: 46857657
